Bei der Auslegung und Anwendung der Begriffe der Schuld(un-)fähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit handelt es sich um Rechtsfragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.4.2 und 1.6.1, mit Hinweisen). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel gelangt insoweit nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.9, mit Hinweisen). 12.3 Subsumtion 12.3.1 Faustschlag gegen das Kinn der Strafklägerin 2 Ein gültiger Strafantrag der Strafklägerin 2 liegt vor (pag. 31 f.).