Kiefergelenk rechtsseitig sowie eine kleine Platzwunde an der Innenseite der Unterlippe zur Folge hatten, als einfache Körperverletzung qualifizierte). Das Obergericht des Kantons Zürich gelangte in seinem Entscheid SB220071 vom 28. Oktober 2022 zum Schluss, ein Menschenbiss in die Hand, der eine ca. 1 cm grosse oberflächliche Hautabschürfung sowie eine ca. 3 cm kleine punktförmige Hautläsion ohne erkennbaren Zahn- oder Gebissabdruck zur Folge hatte und eine kleine Narbe hinterliess, sei als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren (E. IV/1).