Wo die Störung, sei sie auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zustand gleichkommt, muss jedoch eine Körperverletzung angenommen werden (zum Ganzen ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 4 f. zu Art. 123 StGB). Das Bundesgericht qualifizierte sowohl einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte, als auch einen harten Faustschlag ins Gesicht, der zu Schmerzen unterhalb des Auges und einem Schwindelgefühl führte, als einfache Körperverletzungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.4, mit Hinweisen;