Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten ist hingegen zu erkennen, wenn Einwirkungen irgendwelcher Art nur eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende Störung des Wohlbefindens verursachen. Wo die Störung, sei sie auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zustand gleichkommt, muss jedoch eine Körperverletzung angenommen werden (zum Ganzen ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 4 f. zu Art. 123 StGB).