Sofern, wie vorliegend, Zweifel am Bestand einer Restschuld bestünden und kein Gutachten in Auftrag gegeben werde, müsse «in dubio pro reo» Schuldunfähigkeit angenommen werden. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei somit von genereller Schuldunfähigkeit auszugehen, was einen Freispruch bezüglich aller Vorwürfe zur Folge habe (zum Ganzen pag. 449 N 50 ff.).