Zudem mangle es am subjektiven Tatbestand, weshalb die Beschuldigte von den Vorwürfen der Drohung freizusprechen sei (zum Ganzen pag. 447 f. N 45 ff.). Schliesslich habe bei der Beschuldigten im Tatzeitpunkt weder Krankheitseinsicht noch Steuerungsfähigkeit bestanden. Sofern, wie vorliegend, Zweifel am Bestand einer Restschuld bestünden und kein Gutachten in Auftrag gegeben werde, müsse «in dubio pro reo» Schuldunfähigkeit angenommen werden.