Auch im Laden hätte die Beschuldigte weder die Familien der Strafklägerinnen noch deren Landsleute «ausrotten» können. Schliesslich hätten die Strafklägerinnen die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwischenzeitlich – immerhin während drei Jahren – weder gesehen noch von ihr gehört. Insgesamt sei es somit zu keiner schweren Drohung und auch zu keiner Angstversetzung diesbezüglich gekommen resp. fehle es an der Ernsthaftigkeit der angeblichen Drohung. Zudem mangle es am subjektiven Tatbestand, weshalb die Beschuldigte von den Vorwürfen der Drohung freizusprechen sei (zum Ganzen pag.