Es fehle ihr somit bereits an den Informationen, welche unerlässlich wären, um ihre angebliche Drohung wahr zu machen. Entsprechend sei völlig absurd und höchst unwahrscheinlich, dass die Strafklägerinnen davon ausgegangen seien, dass ihre Familien unter anderem in ihrer Heimat aufgrund der angeblichen Drohung in Gefahr gewesen seien. Auch im Laden hätte die Beschuldigte weder die Familien der Strafklägerinnen noch deren Landsleute «ausrotten» können.