N 37 ff.). Die angeblichen Äusserungen der Beschuldigten gegenüber den Strafklägerinnen habe die Vorinstanz im Weiteren zu Unrecht als Drohungen qualifiziert. Die Vorinstanz habe in ihrer Argumentation verkannt, dass auch die Ernsthaftigkeit der angeblichen Drohungen zu prüfen sei. Die Beschuldigte kenne weder die Strafklägerinnen noch deren Familien und schon gar nicht deren Verwandten in der Heimat. Es fehle ihr somit bereits an den Informationen, welche unerlässlich wären, um ihre angebliche Drohung wahr zu machen.