25 Laboruntersuchung für Hepatitis B, C und HIV von einem krankhaften Zustand und einer nicht bloss vorübergehenden Störung ausgegangen werden. Zusammenfassend seien sowohl der angebliche Schlag ins Gesicht als auch der angebliche Biss in den rechten Unterarm als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Diese seien als Übertretungen nach drei Jahren und damit bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils verjährt gewesen (zum Ganzen pag. 445 ff. N 37 ff.).