Die Folgen seien mithin vergleichbar mit einer Kieferverrenkung, die das Bundesgericht im Entscheid BGE 107 IV 40 als Tätlichkeit qualifiziert habe. Die Medikamenteneinnahme – notabene von rezeptfreien Schmerzmitteln und einer Schmerzsalbe – sowie die Krankschreibung von fünf Tagen vermöchten zudem keinen krankhaften Zustand zu begründen. Der angebliche Biss in den Unterarm der Strafklägerin 1 habe bei dieser eine Narbe in der Grösse eines «5-Räpplers» hinterlassen. Dies sei vergleichbar mit einer Quetschung, Schürfung oder einem blauen Fleck, welche Tätlichkeiten darstellen würden.