Der angebliche Schlag gegen das Kinn habe bei der Strafklägerin 2 kurzfristig dazu geführt, dass sie den Mund nicht vollständig habe öffnen können. Die weitere neurologische Untersuchung sei jedoch unauffällig gewesen und die Beschwerden im Nacken-/Halsbereich seien wohl einer Verspannung ähnlich gewesen. Die Folgen seien mithin vergleichbar mit einer Kieferverrenkung, die das Bundesgericht im Entscheid BGE 107 IV 40 als Tätlichkeit qualifiziert habe.