IV. Rechtliche Würdigung 11. Vorbringen der Beschuldigten bzw. der Verteidigung Rechtsanwältin B.________ bringt für die Beschuldigte in der Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz habe sowohl den Schlag gegen das Kinn der Strafklägerin 2 als auch den Biss in den Unterarm der Strafklägerin 1 rechtlich zu Unrecht als einfache Körperverletzung qualifiziert. Der angebliche Schlag gegen das Kinn habe bei der Strafklägerin 2 kurzfristig dazu geführt, dass sie den Mund nicht vollständig habe öffnen können.