Sie musste sich ausserdem einem Hepatitis B und C sowie einem HIV-Test unterziehen und während mehrerer Tage Antibiotika nehmen. Die Beschuldigte litt während des Vorfalls erwiesenermassen an einer psychischen Erkrankung – mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer Schizophrenie simplex –, die zwar Einfluss auf ihre Handlungen hatte, aber nicht verunmöglichte, dass sich die Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall anständig und konform verhalten resp. sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen konnte. Die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten war im Tatzeitpunkt deshalb nicht vollständig aufgehobenen.