10.3.4 Fazit Aufgrund der Feststellungen der ausgerückten Polizisten, der Erkenntnisse aus den KESB-Akten und den Aussagen der Strafklägerinnen ist für die Kammer erstellt, dass die Beschuldigte während des Vorfalls an einer psychischen Erkrankung – mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer Schizophrenie simplex – litt, die Einfluss auf ihre Handlungen hatte. Sie war jedoch in der Lage, sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anzupassen und sich unmittelbar nach dem Vorfall, als die Polizisten vor Ort eintrafen, von einer aggressiven zu einer «lieben» Person zu