(Spital), wonach auf eine Fürsorgerischen Unterbringung verzichtet wurde. 10.3.4 Fazit Aufgrund der Feststellungen der ausgerückten Polizisten, der Erkenntnisse aus den KESB-Akten und den Aussagen der Strafklägerinnen ist für die Kammer erstellt, dass die Beschuldigte während des Vorfalls an einer psychischen Erkrankung – mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer Schizophrenie simplex – litt, die Einfluss auf ihre Handlungen hatte.