285 Z. 22 ff.). In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass die psychische Erkrankung der Beschuldigten zweifellos Einfluss auf ihre Handlungen während dem Aufeinandertreffen mit den Strafklägerinnen hatte. So wurde sie gemäss den glaubhaften Aussagen der Strafklägerinnen gewissermassen aus dem Nichts massiv ausfällig, konnte sich aber ebenso schnell – als die Polizisten vor Ort eintrafen – wieder anpassen und ruhig sowie anständig verhalten. Dies deckt sich mit dem Resultat des späteren Gesprächs der Beschuldigten mit dem Arzt im V.________ (Spital), wonach auf eine Fürsorgerischen Unterbringung verzichtet wurde.