290 Z. 30). Die Strafklägerin 1 gab – wie unter Erwägung 10.2.5 dargetan – glaubhaft zu Protokoll, die Beschuldigte explodiere aus dem Nichts (pag. 44.1 Z. 98 f.). Weiter beschrieb sie übereinstimmend mit der Strafklägerin 2, die Beschuldigte sei vom einen auf den anderen Moment resp., als sie die Polizisten gesehen habe, ein anderer Mensch geworden. Nachdem sie ihr und der Strafklägerin 2 gegenüber so aggressiv und verachtend gewesen sei, sei sie plötzlich ruhig gewesen und habe mit dem Polizisten geflirtet. Diese Verwandlung sei sehr erstaunlich gewesen (zum Ganzen pag. 283 Z. 43 ff.).