Diese Aggression komme relativ plötzlich, sie könne auch nicht genauer erklären, wie und was in ihr ablaufe. Dieses Verhalten bestehe seit ein paar Jahren und sei früher nicht vorhanden gewesen (zum Ganzen pag. 123). Die Kammer hat in Würdigung dieser Ausführungen keine Zweifel, dass die Beschuldigte bereits am 27. Mai 2020 und damit im Tatzeitpunkt an einer psychischen Erkrankung resp. mit grosser Wahrscheinlichkeit an der ihr mit Psychiatrischem Gutachten des S.________ vom 13. August 2021 diagnostizierten, unbehandelten Schizophrenie simplex litt.