166 und pag. 169). Die Beschuldigte sei der Meinung, sie bedürfe keiner Unterstützung und widersetze sich einer freiwilligen ambulanten Begutachtung. Ebenso wenig sei sie bereit, sich auf freiwilliger Basis in psychiatrische Behandlung zu begeben (zum Ganzen pag. 171). Im Psychiatrischen Gutachten von Dr. T.________ vom 4. Juli 2021 – welches nach ambulanter Begutachtung der Beschuldigten verfasst wurde – wurde ebenfalls festgehalten, dass die Beschuldigte gemäss deren Bruder an unbehandelter Schizophrenie leide (pag. 155 f.) resp. gemäss deren Schwester psychisch krank sei und unbedingt stationär behandelt werden müsse (pag.