22 nie» – wie der Schwester gestellt werden müsse und die Beschuldigte Behandlung sowie Unterstützung brauche, zumal ihre Krankheitseinsicht offenbar «gleich null» sei (pag. 168 f.). Gestützt auf die Polizeirapporte und die Aussagen der angefragten Personen sei zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschuldigte an einer psychischen Störung leide, welche mangels deren Krankheitseinsicht indes nicht behandelt werde, obwohl eine Behandlung und eine klare Diagnose nach Ansicht des Abklärenden klar indiziert seien (pag. 166 und pag. 169).