Am 21. September 2019 sei die Beschuldigte wegen «Tätlichkeiten auf der Strasse» von der Polizei angehalten und mit ärztlicher Überweisung resp. Fürsorgerischer Unterbringung wegen psychischer Störung ins S.________ (nachfolgend: S.________) eingewiesen worden. Gemäss Austrittsbericht des S.________ vom 30. September 2019 sei die Beschuldigte nach einem dreitägigen Aufenthalt auf eigenen Wunsch nach Hause entlassen worden. Mit Schreiben der Immobilienverwaltung vom 18. November 2020 und der Mieterschaft vom 23. November 2020 seien weitere Gefährdungsmeldungen an die KESB Seeland erfolgt.