Diese Feststellungen der Polizisten kurz nach dem Vorfall legen nahe, dass bei der Beschuldigten im Zeitpunkt desselben ein «psychologisches Problem» bestand. Der Umstand, dass der Arzt im V.________ (Spital) eine Fürsorgerische Unterbringung für nicht indiziert erachtete, spricht indessen dafür, dass sich die Beschuldigte während des Gesprächs mit diesem adäquat und unauffällig verhalten resp. gezeigt haben muss. Die Beschuldigte war mithin in der Lage, sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anzupassen.