Die Beschuldigte habe sich sehr merkwürdig verhalten und es sei der Verdacht entstanden, es könnte ein psychologisches Problem vorliegen. Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschuldigte in der Vergangenheit immer wieder ausgerastet sei und Frauen tätlich angegriffen habe. Die Beschuldigte sei daher im V.________ (Spital) vorgeführt worden. Dort habe sie darauf bestanden, mit dem Arzt allein zu sprechen. Nach einiger Zeit seien sie informiert worden, es werde keine Fürsorgerische Unterbringung verfügt, worauf die Beschuldigte ab dem V.________ (Spital) aus der Polizeikontrolle entlassen worden sei.