289 Z. 31) überhaupt nicht mehr arbeiten konnten und auch noch mindestens dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall belastet schienen. 10.3 Zur Frage, in welchem Zustand die Beschuldigte war, als sie am 27. Mai 2020 auf die Strafklägerinnen traf 10.3.1 Anzeigerapport vom 14. Juli 2020 Dem Anzeigerapport vom 14. Juli 2020, auf dessen Ausführungen wie erwähnt abgestellt werden kann, ist betreffend den Zustand der Beschuldigten zu entnehmen, dass ein normales Gespräch mit dieser kaum möglich gewesen sei. Die Beschuldigte habe sich sehr merkwürdig verhalten und es sei der Verdacht entstanden, es könnte ein psychologisches Problem vorliegen.