Die Strafklägerin 1 musste sich daraufhin im Spital P.________ behandeln lassen, wo die Wunde in der Grösse von 1 cm x 1 cm – deren Narbe in der Grösse eines «5- Räpplers» nach wie vor gut erkennbar ist – gereinigt, desinfiziert und verbunden, der Tetanusschutz aufgefrischt und ein Labor resp. Suchtest für Hepatitis B, C und HIV verordnet wurden. Weiter musste die Strafklägerin 1 in der Folge während fünf Tagen ein Antibiotikum (Co-Amoxi Mepha Lactab 1'000 mg) einnehmen.