294 Z. 20 f.]). Auf Vorhalt der Arztberichte äusserte die Beschuldigte schliesslich einzig, dazu könne sie nichts sagen, sie habe nicht gebissen (pag. 294 Z. 28 und Z. 32), und auf Frage, wie sie sich die Verletzungen sowie den Umstand erkläre, dass die Strafklägerinnen eine ganz andere Geschichte erzählten, erklärte sie lediglich, «keine Ahnung» (pag. 295 Z. 11 und Z. 14). Gesamthaft ergeben die Aussagen der Beschuldigten mithin kein logisches Ganzes und widersprechen sämtlichen übrigen vorhandenen Beweismitteln. Sie vermögen die glaubhaften Angaben der Strafklägerinnen nicht zu entkräften.