101 Z. 108 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen der Strafklägerin 1, welche die Version der Strafklägerin 2 bestätigte, äusserte die Beschuldigte, das treffe «klar und sicher» nicht zu und behauptete ausweichend, sie habe das nicht getan, sie sei nicht so stark (pag. 101 Z. 114 ff.). Sie vermochte auch nicht zu erklären, weshalb die Strafklägerinnen sie am Arm hätten packen sollen, wenn sie sich selbst, wie sie behauptet, ganz normal verhalten haben will («Das weiss ich nicht. Ich wollte nur Joghurts kaufen, dann packten sie mich am Arm und zogen mich.» [pag. 294 Z. 20 f.]).