Die Beschuldigte konnte nicht plausibel erklären, weshalb die Strafklägerinnen sie zu Unrecht beschuldigen sollten. Auf Vorhalt der Aussagen der Strafklägerin 2, wonach sie diese mit der Faust ins Gesicht geschlagen, die Strafklägerin 1 in den Unterarm gebissen und sie beide mehrfach bedroht habe, erklärte die Beschuldigte beispielsweise lediglich abstreitend, das treffe nicht zu, das stimme nicht (pag. 101 Z. 108 ff.).