294 Z. 17 und Z. 24). Zudem haben sie die Strafklägerinnen nicht bedroht; sie habe nicht reden können, die Strafklägerinnen hätten sie gepackt und «geschleudert» (pag. 294 Z. 35 f.). Die Beschuldigte stritt die Vorwürfe mithin – sofern sie sich dazu äusserte – konstant ab. Ihre Aussagen widersprechen den glaubhaften Angaben der Strafklägerinnen, den Feststellungen der ausgerückten Polizisten und soweit möglich den Ausführungen in den Arztberichten. Die Beschuldigte konnte nicht plausibel erklären, weshalb die Strafklägerinnen sie zu Unrecht beschuldigen sollten.