In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Beschuldigte, der Sachverhalt im Strafbefehl sei unzutreffend (pag. 293 Z. 31). Sie erinnere sich «ganz genau» an den Vorfall (pag. 293 Z. 34). Sie sei in den I.________ (Geschäft) gegangen, um einzukaufen. Sie habe kein Hausverbot gehabt. Sie sei bei den Joghurts gestanden, als plötzlich eine Verkäuferin gekommen sei, sie angeschrien und ihr gesagt habe, sie müsse rausgehen, weil sie ein Hausverbot habe. Sie habe dies ignoriert und geantwortet, sie wolle bloss ein paar Joghurts kaufen. Dann habe diese Verkäuferin sie am Arm gepackt und zu sich gezogen. Plötzlich sei eine an-