283 Z. 22 ff.). Schliesslich stimmen die Aussagen der Strafklägerin 1 soweit möglich mit den Feststellungen der ausgerückten Polizisten, den Ausführungen im Notfallbericht des Spitals P.________ und den glaubhaften Aussagen der Strafklägerin 2 überein. Zusammengefasst enthalten ihre Angaben mithin diverse Realkennzeichen, weshalb darauf abzustellen ist. 10.2.6 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte verweigerte in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2020 die Aussagen (vgl. pag. 21 f. Z. 15 ff.).