Sie habe nach dem Vorfall eine generalisierte Angststörung entwickelt und arbeite nicht mehr im Verkauf. Sie möchte keine Genugtuungssumme von der Beschuldigten, sondern einfach, dass dafür gesorgt werde, dass diese nicht mehr so austicken könne. Sie mache sich Sorgen, weil die Beschuldigte jetzt auch wisse, wo sie wohne (zum Ganzen pag. 284 f. Z. 45 ff.). Auf die Frage der Verteidigung, weshalb sie immer noch Angst habe, obwohl sie die Beschuldigte seit drei Jahren nicht mehr gesehen habe, antwortete die Strafklägerin 1, weil ihr die Beschuldigte gedroht und gesagt habe, sie bringe sie um.