Sie hätten die Polizei bereits alarmiert gehabt und gewartet, bis diese kam. Als die Beschuldigte die Polizisten gesehen habe, sei sie vom einen auf den anderen Moment ein anderer Mensch geworden. Die Verwandlung sei sehr erstaunlich gewesen (zum Ganzen pag. 283 Z. 42 ff.). Die Strafklägerin 1 schilderte den Vorfall in Würdigung dieser Ausführungen in beiden Einvernahmen widerspruchsfrei, nachvollziehbar und detailliert. Sie beschrieb, wer wann was sagte und tat. Zudem belastete sie die Beschuldigte nicht unnötig, sondern gab vielmehr zu, sie habe selbst auf Albanisch zu ihrer Schwester resp. der Strafklägerin 2 gesagt, die Beschuldigte spinne resp.