Darauf habe die Beschuldigte geantwortet, die Strafklägerin 2 habe ihr nichts vorzuschreiben. Als die Strafklägerin 2 das Ganze wiederholt habe, sei die Beschuldigte ausgetickt und habe mit der Tasche mit den Einkäufen herumgeschlagen sowie die Strafklägerin 2 am Kinn getroffen. Sie wisse nicht mehr, ob es mit den Taschen oder mit der Faust gewesen sei. Sie habe gemerkt, dass sie etwas machen müsse und habe die Unterarme der Beschuldigten genommen, damit diese nicht mehr habe «ausschlagen» und auch nicht habe «abhauen» können. Es sei anstrengend geworden, weil sich die Beschuldigte gewehrt und viel Kraft gehabt habe.