Auch wenn es sich bei den Strafklägerinnen um Schwestern handelt und sich die beiden vor den ersten Einvernahmen – wie die Verteidigung vorbringt – hätten absprechen können, gibt es keine Hinweise darauf, dass sie dies taten und die Beschuldigte gemeinsam zu Unrecht belasten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Strafklägerinnen der Beschuldigten wahrheitswidrig vorwerfen sollten, sie habe sie geschlagen resp. gebissen.