Sie sind frei von unnötigen Belastungen sowie Aggravationen und decken sich – soweit möglich – mit den übrigen vorhandenen Beweismitteln, insbesondere den Feststellungen der ausgerückten Polizisten, den Ausführungen im Arztbericht des M.________'s (Spital) und – wie sich im Folgenden zeigen wird – den Aussagen der Strafklägerin 1. Auch wenn es sich bei den Strafklägerinnen um Schwestern handelt und sich die beiden vor den ersten Einvernahmen – wie die Verteidigung vorbringt – hätten absprechen können, gibt es keine Hinweise darauf, dass sie dies taten und die Beschuldigte gemeinsam zu Unrecht belasten.