290 Z. 25 ff.). Gesamthaft erweisen sich die Aussagen der Strafklägerin 2 in Würdigung dieser Umstände als widerspruchsfrei, differenziert, authentisch, erlebnisbasiert und originell. Sie sind frei von unnötigen Belastungen sowie Aggravationen und decken sich – soweit möglich – mit den übrigen vorhandenen Beweismitteln, insbesondere den Feststellungen der ausgerückten Polizisten, den Ausführungen im Arztbericht des M.________'s (Spital) und – wie sich im Folgenden zeigen wird – den Aussagen der Strafklägerin 1.