Weiter gab sie Erinnerungslücken zu und verzichtete darauf, ihr eigenes Verhalten zu beschönigen. So räumte sie beispielsweise ein, dass sie und die Strafklägerin 1 die Beschuldigte an den Armen gepackt und so ins Lager/den Aufenthaltsraum verbracht hätten. Weiter berichtete sie stets von einem Schlag sowie von einem Biss und belastete die Beschuldigte mithin nicht unnötig mit weiteren tätlichen Handlungen. Sie beschrieb auch sehr eindrücklich und ausführlich, wie sie sich nach dem Vorfall fühlte.