14 Die Strafklägerin 2 schilderte den Vorfall in den beiden Einvernahmen – wie die voranstehenden Ausführungen zeigen – im Wesentlichen gleichbleibend, nachvollziehbar und detailliert. Sie berichtete von einem dynamischen Geschehen und erzählte erlebnisbasiert, was geschah resp. wer was tat und was zwischen ihr, der Strafklägerin 1 und der Beschuldigten gesprochen wurde. Weiter gab sie Erinnerungslücken zu und verzichtete darauf, ihr eigenes Verhalten zu beschönigen.