36 Z. 40 ff.). Betreffend den inkriminierten Vorfall führte die Strafklägerin 2 in freier Erzählung aus, am 27. Mai 2020 sei die Beschuldigte erneut in den Laden gekommen und habe begonnen, gegen ein Regal zu treten. Sie sei via Funk darüber informiert worden und habe sich sofort darum kümmern wollen. Daher sei sie zur Beschuldigten gegangen, habe diese auf das Hausverbot angesprochen und mündlich aus dem Laden verwiesen. Die Beschuldigte habe jedoch darauf bestanden, dass das Hausverbot nicht gelte, weshalb sie ihr Handy aus der Tasche genommen habe und die Polizei habe rufen wollen.