Die Ausführungen im Notfallbericht des Spitals P.________ zur Notfallkonsultation der Strafklägerin 1 am 27. Mai 2020 untermauern somit insbesondere die Feststellungen der Polizisten, wonach die Strafklägerin 1 nach dem Aufeinandertreffen mit der Beschuldigten eine blutende Verletzung am Unterarm aufgewiesen habe, und belegen, dass die Strafklägerin 1 am 27. Mai 2020 eine Menschenbisswunde am rechten Unterarm erlitt, die ärztlich versorgt werden musste und die im Notfallbericht erwähnten Behandlungen sowie Untersuchungen erforderte. Die Kammer stellt folglich auch auf diesen Notfallbericht ab.