27 f.). In Würdigung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die Feststellungen der Polizisten unmittelbar nach dem mutmasslichen Vorfall nahelegen, dass sich die Strafklägerinnen während dem Aufeinandertreffen mit der Beschuldigten im Wangenbereich (Strafklägerin 2) bzw. am Unterarm (Strafklägerin 1) verletzten.