die Strafklägerinnen. Die Strafklägerin 2 war sichtlich aufgewühlt, hatte Tränen in den Augen und klagte über Schmerzen im Wangenbereich. Die Strafklägerin 1 wies am Unterarm eine blutende Verletzung auf. Beide Strafklägerinnen verzichteten auf den Beizug der Ambulanz und wollten sich selbständig in ärztliche Hilfe begeben (zum Ganzen pag. 27 f.).