Es gibt keine Hinweise, dass an den Ausführungen im Anzeigerapport vom 14. Juli 2020 gezweifelt werden müsste. Aus diesem ergibt sich daher verbindlich, dass sich am 27. Mai 2020 um 16:54 Uhr eine Angestellte des I.________'s (Geschäft) telefonisch bei der Polizeiwache J.________ (Ort) gemeldet hat, worauf sich zwei Polizisten vor Ort begaben. Dort wurden sie vom I.________ (Geschäft)-Personal in den Aufenthaltsraum der Angestellten geführt, wo sie auf die Beschuldigte trafen, die auf einem Stuhl sass. Bei der Tür des Aufenthaltsraums standen die beiden Geschädigten resp. die Strafklägerinnen.