Betreffend die Frage der Schuldfähigkeit macht Rechtsanwältin B.________ in der Berufungsbegründung geltend, grundsätzlich könne sie sich den Ausführungen der Vorinstanz zur verminderten Schuldfähigkeit anschliessen. Es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz jedoch davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt vollständig aufgehoben gewesen sei (zum Ganzen pag. 449 N 51 f.).