443 N 28). An den Aussagen der Strafklägerinnen bestünden daher ernsthafte und unüberwindbare Zweifel, weshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der für die Beschuldigte günstigeren Version – deren Version des Geschehens – auszugehen sei und folglich feststehe, dass die Beschuldigte die Strafklägerinnen weder gebissen noch geschlagen oder mit dem Tod bedroht habe (pag. 443 N 29 und pag. 444 N 35 f.). Betreffend die Frage der Schuldfähigkeit macht Rechtsanwältin B.____