Die Beschuldigte sei jedoch Rechtshänderin. Es sei unwahrscheinlich, dass sie die Strafklägerin 2 mit der schwächeren Hand geschlagen habe. Ausserdem befänden sich sämtliche Verletzungen gemäss Arztbericht auf der linken Seite der Strafklägerin 2 (zum Ganzen pag. 443 N 28).