442 N 23 ff.). Bei den Strafklägerinnen handle es sich sodann um Schwestern, die sich mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits vor den ersten Einvernahmen abgesprochen hätten, womit es nicht erstaune, dass deren Aussagen übereinstimmten (pag. 443 N 26 f.). Im Weiteren würden die Aussagen der Strafklägerin 2 auch im Lichte des sie betreffenden Arztberichts zweifelhaft erscheinen. Die Strafklägerin 2 habe in der polizeilichen Einvernahme behauptet, die Beschuldigte habe sie mit der linken Hand geschlagen. Die Beschuldigte sei jedoch Rechtshänderin.