9 9. Vorbringen der Beschuldigten bzw. der Verteidigung Rechtsanwältin B.________ bringt für die Beschuldigte in der Berufungsbegründung zusammengefasst vor, gestützt auf die einzigen objektiven Beweismittel – die beiden Arztberichte – könne nicht als erstellt erachtet werden, dass die darin erwähnten Beeinträchtigungen durch die Beschuldigte verursacht worden seien (pag. 442 N 23 ff.).